Immobilien
Newsletter-Beiträge zu steuerlichen Themen im Bereich Immobilien und Real Estate.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 klar, dass Anteilsveräußerungen an Personengesellschaften mit Personentochtergesellschaften im In- und Ausland als einheitlicher Vorgang anzusehen sind und eine Aufteilung der gesamten stillen Reserven innerhalb der veräußerten Gesellschaftsgruppe nicht auf einzelne Gesellschaften nicht zulässig ist. Diese sind in einer Summe auf oberster Ebene der Gewerbesteuer zu unterwerfen; oder eben nicht, wenn natürliche Personen diese Anteile veräußern.

Dubai und das Thema Ertragsteuern prägen gegenwärtig die Schlagzeilen deutscher Wirtschafts- und Tageszeitungen. Seit 2021 werden mittels erworbener Datensätze aus Dubai Steuerverkürzungen deutscher Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit sog. Dubai-Investments vermehrt durch deutsche Steuerstrafverfolgungsbehörden geprüft. Der Fokus liegt hierbei auf Immobilien-Investments und Betriebsstätten deutscher Influencer mit Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. Dubai. Aus steuerrechtlicher Sicht ist darüber hinaus zu vermelden, dass sich die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai als internationaler Handels- und Finanzmarktplatz global anerkannten Besteuerungsgrundsätzen angleichen.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wie komplex die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und dem gewerblichen Grundstückshandel sowie die Besteuerung im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte ist. Zum einen konkretisiert der BFH die Anwendung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Immobilienunternehmen. Zum anderen bestätigt der BFH die steuerliche Behandlung von teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen, z.B. bei Übernahme von offenen Darlehen durch den Beschenkten, als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG.