M&A
Newsletter-Beiträge zu steuerlichen Themen im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A) und Unternehmenstransaktionen.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 klar, dass Anteilsveräußerungen an Personengesellschaften mit Personentochtergesellschaften im In- und Ausland als einheitlicher Vorgang anzusehen sind und eine Aufteilung der gesamten stillen Reserven innerhalb der veräußerten Gesellschaftsgruppe nicht auf einzelne Gesellschaften nicht zulässig ist. Diese sind in einer Summe auf oberster Ebene der Gewerbesteuer zu unterwerfen; oder eben nicht, wenn natürliche Personen diese Anteile veräußern.

Dubai und das Thema Ertragsteuern prägen gegenwärtig die Schlagzeilen deutscher Wirtschafts- und Tageszeitungen. Seit 2021 werden mittels erworbener Datensätze aus Dubai Steuerverkürzungen deutscher Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit sog. Dubai-Investments vermehrt durch deutsche Steuerstrafverfolgungsbehörden geprüft. Der Fokus liegt hierbei auf Immobilien-Investments und Betriebsstätten deutscher Influencer mit Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. Dubai. Aus steuerrechtlicher Sicht ist darüber hinaus zu vermelden, dass sich die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai als internationaler Handels- und Finanzmarktplatz global anerkannten Besteuerungsgrundsätzen angleichen.

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen und ihre Motivation zu steigern. Insbesondere bei Start-Ups und in der IT-Branche erfreuen sich Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen hoher Beliebtheit, um attraktive Vergütungspakete anbieten zu können. Dabei können Manager und Mitarbeiter Anteile am Unternehmen erhalten, die sie entweder direkt nach ihrer Zuteilung oder nach einer gewissen Zeit verkaufen können. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über Mitarbeiterbeteiligungen und die steuerlichen Konsequenzen ihrer Ausgabe und späteren Veräußerung im Exit- oder Leaver-Fall geben. Ein besonderes Augenmerk legen wir auf die sogenannten Hurdle Shares als kreative Gestaltungsalternative zu herkömmlichen Beteiligungsformen mit lohnsteuerlichen Begünstigungen.