Entschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Fonds und Private-Equity-Strukturen

Christine Habermann • 18. Januar 2026

Erfreulicherweise hat der Bundesrat noch kurz Weihnachten dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG) zugestimmt und der stark umstrittene und in der Praxis kaum umsetzbare § 13 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung wurde zugunsten von Kapitalanlegern reformiert (MindStAnpG - Gesetz vom 22.12.2025 - BGBl. 2025 I Nr. 353).

1.     Überblick der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 - 14 AStG


Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 - 14 AStG sollen verhindern, dass in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige Gewinne auf eine ausländische Gesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) in einem Niedrigsteuerland verlagern und dadurch mit diesen Gewinnen nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen.


Durch die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung können sog. passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, deren effektive Besteuerung im Ausland weniger als 15% beträgt, beim unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der deutschen Besteuerung unterliegen. Voraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der § 7 ff AStG ist u. a., dass der unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar die ausländische Gesellschaft beherrscht, d.h. eine Beteiligungsquote von über 50% erfüllt.

 

Der § 13 Abs. 1 S. 1 AStG in der Fassung vor dem MindStAnpG v. 22.12.2025 (sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung) ging sogar so weit, dass bereits bei einer Beteiligung von mindestens 1% an der ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter unter bestimmten Voraussetzungen in Abhängigkeit der Beteiligungsquote des Gesellschafters der deutschen Besteuerung unterlagen. Zudem wurde die Vorschrift durch § 13 Abs. 1 S. 4 AStG dahingehend erweitert, dass bereits die Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungsquoten von unter 1% Anwendung finden, wenn die Einkünfte an der beteiligten ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestanden haben.


Sog. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter des § 13 AStG umfassen alle Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 7 und 8 AStG) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient (vgl. hierzu § 13 Abs. 2 AStG). Betroffen waren regelmäßig internationale Fondsstrukturen aber auch typische Private-Equity-Vehikel mit deutshcen Manager-Beteiligungsgesellschaften.

 

Vor allem die Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 AStG in der Fassung vor dem MindStAnpG v. 22.12.25 war in der der Praxis kaum umsetzbar, da grundsätzlich jeder Fondsanleger bereits bei mittelbaren Beteiligungsquoten von unter 1% hätte nachweisen müssen, dass die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 4 AStG erfüllen.

 

 

2.     Reformierung des § 13 AStG durch das MindStAnpG vom 22.12.2025

 

Durch die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG) wurde der bislang in der Praxis stark kritisierte § 13 AStG nun erfreulicherweise reformiert.

 

Besonders folgende Änderungen sind begrüßenswert:

 

Erhöhung der Beteiligungsquote:


Die Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 1 AStG setzt nun voraus, dass dem unbeschränkt Steuerpflichtigen (allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Abs. 3 und 4 S. 1 AStG nahestehenden Personen) zum Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mindestens 10% der Stimmrechte oder eine Mindestbeteiligungsquote von 10% der Anteile am Nennkapital an der ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland zuzurechnen sind, welche Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter erzielt

 

Erhöhung der Freigrenzen des § 13 Abs. 1 S. 3 AStG für die Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter wie folgt:


  • Erhöhung der relativen Freigrenze von 10% auf ein Drittel der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und
  • Erhöhung der absoluten Freigrenze der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Zwischengesellschaft von 80.000 EUR auf 100.000 EUR
  • Beschränkung der Anwendung der absoluten Freigrenze auf die Zwischengesellschaft („gesellschaftsbezogenen Betrachtung“), d.h. weitere Beteiligungen des Gesellschafters an anderen ausländischen Kapitalanlagegesellschaften werden in der neuen Fassung des § 13 AStG nicht mehr bei der Prüfung der absoluten Freigrenze miteinbezogen

 

·Ersatzlose Streichung des § 13 Abs. 1 S. 4 AStG a.F., welcher bereits bei Beteiligungsquoten von unter 1 % Anwendung fand

 

Die neuen Regelungen des § 13 AStG sind auf alle offenen Fälle für hinzurechenbare Einkünfte von ausländischen Zwischengesellschaften, deren Wirtschafsjahre nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, anzuwenden.

 

 

3.     Fazit

 

Die Reformierung des § 13 AStG (i. d. Fassung vom MindStAnpG vom 22.12.2025) führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei Fonds und Private-Equity als auch bei Steuerberatern im Hinblick auf eine rechtssichere Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Bisher waren die Auswirkungen dieser Norm kaum in der Praxis zu greifen. Durch die praxisfreundlichere Ausgestaltung des § 13 AStG kann nun eine rechtssichere Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gewährleistet werden. Zudem werden Family Offices und Investoren sowie Management-Beteiligte von einer drohenden Hinzurechnung befreit.



Autoren:



Christine Habermann

Steuerberaterin


und


Jakob Eisenreich

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Partner