Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer: Keine Wiedereinsetzung und rückwirkende Fristverlängerung

Marina Badelt und Luca Ryan • 18. Februar 2026

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 08.10.2025, II R 22/23 eine bedeutende Entscheidung zur Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 S. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) getroffen.

Grundsätzlich sind Gerichte, Behörden und Notare zur Anzeige über grunderwerbsteuerrelevante Rechtsvorgänge innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, Unterschriftsbeglaubigung oder Bekanntgabe der Entscheidung an das zuständige Finanzamt verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs von einer Bedingung, Frist oder Genehmigung abhängt oder wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.


In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine Notarin, die zweiwöchige Frist zur Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG versäumt.

Das Gericht hat festgestellt, dass weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine rückwirkende Fristverlängerung möglich sind. Dasselbe gilt auch für den Steuerschuldner.


Die Entscheidung hat große praktische Relevanz:


Wird die Anzeigefrist versäumt kann dies zu erheblichen Steuerschäden führen. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige ist beispielsweise Voraussetzung einer steuerneutralen Rückabwicklung von Grundstücksübertragungsverträgen. Zudem sind beim Share-Deal grundsätzlich sowohl Signing als auch Closing grunderwerbsteuerrelevante Sachverhalte; bei Grundstücksidentität und fristgerechter Anzeige der Erwerbsvorgänge wird jedoch die Doppelbelastung durch Aufhebung des ersten Steuerbescheides vermieden.


Praxis-Hinweis:


Die fristgerechte Anzeige sollte durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater kontrolliert werden. Zudem ist es derzeit ratsam, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.


Eine Entschärfung der Fristenproblematik stellt der Regierungsentwurf vom 14.1.2026 zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in Aussicht. Hiernach soll die Anzeigefrist von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden (§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Darüber hinaus soll die Problematik der doppelten grunderwerbsteuerlichen Erfassung von Share-Deals durch eine Änderung der Gesetzessystematik entschärft werden.


Ob die verlängerte Frist in der Praxis ausreicht, um komplexe Share-Deal-Strukturen rechtssicher zu erfassen, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass sich an der Strenge des Fristenregimes systematisch nichts ändert und lediglich das Zeitfenster erweitert wird. Eine rechtzeitige Fristverlängerung innerhalb der Anzeigefrist bleibt weiterhin möglich.



Autoren:


Marina Badelt

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachberaterin für Restrukturierung (DStV)

Zertifizierte Beraterin für M&A (IFU)

Partner


und


Luca Ryan

Dipl.-Jurist (univ.)

Rechtsanwalt