Steuerliche Änderungen für DACH-Fonds durch das Mindeststeueranpassungsgesetz
In unserem Artikel vom 18. Januar 2026 haben wir bereits von der Entschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung durch die Anpassung des § 13 Außensteuergesetz (AStG) für Kapitalanleger unabhängig von ihrer Beteiligungsquote berichtet.
Doch welche Folgen hat die jüngst durch das Mindeststeueranpassungsgesetz verwirklichte Änderungen des § 13 AStG in der steuerlichen Praxis?
Der weitreichende Umfang der Hinzurechnungsbesteuerung stand in der Vergangenheit häufig in der Kritik. Regelungsgegenstand war die Hinzurechnungsbesteuerung, insbesondere bei Einkünften die Kapitalanlagecharakter aufweisen. Praktische Folge hierbei war, dass selbst bei kleinsten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften auf Fondsebene (ab 1%) die komplexe Prüfung des Vorliegens von passiven Einkünfte und die darauf folgende Versteuerung im Inland vorgenommen werden musste.
Erfreulich ist nunmehr, dass die Mindestbeteiligungsschwelle von 1% auf 10% angehoben wurde. Da sich bei Anlegern in Private-Equity-Fonds die Höhe der Beteiligung in den meisten Fällen unter dieser (neuen) Schwelle befindet, entfällt die Prüfung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung in der Zukunft. Besonders erwähnenswert ist zudem, dass die Änderung rückwirkend ab dem Jahr 2022 gilt. In der Praxis wurde daher häufig in Abstimmung mit den Finanzbehörden geklärt, ob die Prüfung in den jüngeren Jahren noch vorgenommen werden musste.
Ebenfalls zu begrüßen ist die Anerkennung der gefestigten Rechtsprechung des BFH durch die Finanzverwaltung. Bisher drohte mehrstöckigen Personengesellschaften eine Aufwärtsinfektion bis in die obersten Ebenen, wenn auf unterer Ebene gewerbliche Einkünfte vorlagen. Infolgedessen bestand die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht für die oberen, nicht gewerblichen Teile der Struktur. Die Neureglung sowie die geänderte Verwaltungspraxis stellt jedoch nun klar, dass eine Infektion bei typischen Dachfondsstrukturen nicht mehr greift – im Ergebnis entfällt die Gewerbesteuerplicht; ein Vorteil für die Rendite der Anleger.
Handlungsempfehlungen aufgrund der Neuerungen
Da die Rückwirkung der Regelungen bis zum Jahr 2022 gelten, sollten
- offene Steuerbescheide geprüft werden. Da die Änderungen bereits für vergangene Zeiträume gelten, können bereits ergangene und noch änderbare Beschiede (bspw. weil sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen) von den Änderungen profitieren
- die Compliance-Prozesse überprüft werden, da die wegfallende Prüfungspflicht erheblichen Arbeitsaufwand einsparen kann.
Das Mindeststeueranpassungsgesetz ist mehr als eine einfache Bürokratieanpassung, vielmehr entlastet Sie Investoren. Die Kombination aus der neuen 10-%-Schwelle im AStG und dem Wegfall der gewerbesteuerlichen Infektion sorgt für eine dringend benötigte Rechtssicherheit und stärkt die Position deutscher (Dach-)Fonds im internationalen Wettbewerb
Autoren:
Jakob Eisenreich
Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
Zert. Berater für Unternehmenskauf / M&A (IFU)
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
und
Sven Flügler
Steuerassistent

