Viele steuerliche Organschaften in Konzernen scheitern nicht am Vertrag, sondern an der laufenden Praxis: Der abzuführende Gewinn wird korrekt ermittelt, ordnungsgemäß gebucht – und danach jahrelang auf einem Verrechnungskonto stehen gelassen. Ob das für die gesetzlich zwingend erforderliche „tatsächliche Durchführung“ des Ergebnisabführungsvertrags ausreicht, war bislang höchstrichterlich offen. Der BFH hat diese Frage nun beantwortet und zieht erstmals eine klare zeitliche Grenze.
Mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22; veröffentlicht am 12. März 2026) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals einen konkreten Zeitraum für die Erfüllung der aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Ansprüche definiert.
Bisherige Rechtslage
Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren abgeschlossen und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).
Bislang war jedoch höchstrichterlich nicht geklärt, innerhalb welchen Zeitraums die aus einem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Ansprüche zu erfüllen sind. In der Literatur wurde bis dato die Auffassung vertreten, dass eine Erfüllung grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit möglich sei; teilweise wurde sogar eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft für ausreichend gehalten.
Der entschiedene Sachverhalt
Eine GmbH führte als Tochter- und Organgesellschaft die Gewinne der Streitjahre 2009 bis 2011 an das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger ab. Die Beträge wurden lediglich auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter bzw. Mutterunternehmen erfasst. Gegenforderungen wurden dort nicht gebucht. Eine Aufrechnung vereinbarten die Beteiligten erst Ende 2017. Finanzamt und Finanzgericht Köln versagten die Organschaft mangels tatsächlicher Durchführung der Gewinnabführung, der BFH wies die Revision der Organgesellschaft zurück.
BFH erfordert zeitnahe Erfüllung
Der BFH stellt nun klar, dass die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags eine zeitnahe Erfüllung dieser Ansprüche voraussetzt. Als zeitnah gilt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Voraussetzung für die tatsächliche Durchführung ist dabei nicht nur die bilanzielle Erfassung der Forderung bzw. Verbindlichkeit, sondern vielmehr die ordnungsgemäße Verbuchung und die tatsächliche Erfüllung dieser Ansprüche. Demnach ist eine bloße Buchung ohne tatsächliche Tilgung oder wirksame Verrechnung nicht ausreichend. Das gilt insbesondere für Buchungen auf einem Verrechnungskonto, das ohne Gegenbuchungen und ohne regelmäßigen Rechnungsabschluss geführt wird. Wann der Anspruch fällig wird, lässt der BFH ausdrücklich offen und verweist auf die zivilrechtlichen Grundsätze. Maßgeblich ist damit in erster Linie die vertragliche Regelung; im Streitfall trat die Fälligkeit mit Feststellung des Jahresabschlusses ein.
Werden Gewinnabführungs- oder Verlustübernahmeansprüche nicht zeitnah erfüllt, kann die steuerliche Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG rückwirkend versagt werden. Dies kann erhebliche körperschaft- und gewerbesteuerliche Folgen nach sich ziehen. Tatsächlich durchgeführte Gewinnabführungen gelten dann als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Folge, dass nachträglich Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gefordert werden kann. Dies führt für Unternehmen zu einer erheblichen Belastung der Liquidität bzw. des laufenden Cashflows und zu einer definitiven Steuerbelastung. Zudem müssen Organschaften ihre Erträge wieder eigenständig (nach-)versteuern.
Handlungsempfehlungen in der Praxis
Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten bestehende Ergebnisabführungsverträge sowie die Prozesse zur Abwicklung von Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeansprüchen überprüft werden. Unternehmen mit ertragsteuerlichen Organschaften sollten sicherstellen, dass entsprechende Ansprüche künftig innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf Unternehmen mit Verrechnungskonten zwischen Organträger und Organgesellschaft sowie auf konzerninternen Cash-Pool- und Finanzierungsstrukturen. Empfehlenswert ist zudem, die vertragliche Fälligkeitsregelung zu prüfen und die fristgerechte Erfüllung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Unklar ist derzeit insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die neue Rechtsprechung anzuwenden ist und ob sie Auswirkungen auf bereits bestehende oder vergangene Organschaftsverhältnisse hat. Diese Fragen werden aktuell auch vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gegenüber der Finanzverwaltung adressiert.